Vereinssatzung


Vereinssatzung

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Speicher“. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e. V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Ueckermünde.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur,Traditionspflege, die Pflege von altem Handwerk, der Umwelt, Landschafts- und Denkmalschutz, die Pflege landwirtschaftlicher Traditionen, die Entwicklung deutsch - polnischer Kontakte, die Jugendbetreuung und - beratung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Konzertveranstaltungen von Folk-und Weltmusik, Ausstellungen von Arbeiten hauptsächlich regionaler Künstler und Kunsthandwerk, Denkmalpflege am Beispiel des Gebäudes und der inneren Gestaltung, Vermittlung alter Handwerkstechniken, Umweltschutz , Veranstaltungen zum Thema gesunder Ernährung und Gesundheit, Betreiben eines Jugendtreffs und Bekämpfung des Drogenmissbrauchs.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.„Der Vorstand kann für alle Tätigkeiten für den Verein eine angemessene Vergütung erhalten.“

§ 4 Eintrag in das Vereinsregister

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 5 Eintritt der Mitglieder

Mitglied des Vereins können juristische oder private Personen werden. Der Eintritt erfolgt durch Einreichung einer schriftlichen Beitrittserklärung an den Vorstand. Die Mitgliedschaft entsteht durch den Eintritt in den Verein. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.

Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 6 Austritt der Mitglieder

Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Bisher gezahlte Beiträge werden bei Austritt nicht rückerstattet.

Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Ende eines Kalendermonats zulässig. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.

§ 7 Ausschluss der Mitglieder

Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand in einer Vorstandssitzung. Mindestens zwei Wochen vor Sitzungstermin ist das Mitglied über den bevorstehenden Ausschluss schriftlich zu benachrichtigen. Es erhält die Möglichkeit zur Stellungnahme während der Vorstandssitzung bzw. kann seine Stellungnahme schriftlich zum Sitzungstermin einreichen. Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss wird dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekannt gemacht.

§ 8 Streichung der Mitgliedschaft

Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit sechs fortlaufenden Monatsbeiträgen im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unbestellbar zurückkommt. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.

§ 9 Mitgliedsbeitrag

Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung. Der Beitrag ist für das laufende Kalenderjahr im voraus und für den Eintrittsmonat voll zu entrichten. Es ist keine Aufnahmegebühr zu entrichten.

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 11 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem 1. Stellvertreter und dem 2. Stellvertreter. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei Mitglieder des Vereinsvorstandes vertreten. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Das Amt eines Mitgliedes des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

§ 12 Berufung der Mitgliederversammlung

Mitgliederversammlungen finden einmal jährlich statt. Aus aktuellem Anlass können weitere Versammlungen einberufen werden.

Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist innerhalb von 3 Monaten eine Mitgliederversammlung zu berufen.

In den Jahren, in denen keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand der Mitgliederversammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen.

§ 13 Form der Berufung

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich zu berufen. Die Berufung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Außerordentliche Mitgliederversammlungen aus aktuellem Anlass können telefonisch innerhalb von zwei Tagen einberufen werden.

§ 14 Beschlussfähigkeit

Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliedersammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstermin eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.

Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstermin stattfinden, hat aber spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten.

Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

§ 15 Beschlussfassung

Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit des gesamten Vorstands und eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen zählen für die Mehrheiten der erschienenen Mitglieder als Nein-Stimmen.

§ 16 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Protokollführer und von 2 Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.

Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt die Niederschrift einzusehen.

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand des Vereins.

Über die Versammlungen sowie über Beschlüsse wird Protokoll geführt.

§ 17 Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Liquidation erfolgt durch die Mitglieder des Vorstands.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 zu verwenden hat.

Die letzte Mitgliederversammlung vor dem Erlöschen des Verein, hat im sinne dieser Bestimmung das Vereinsvermögen zu regeln.

Ueckermünde, den 22.3.2017

 

Gezeichnet:

 

Dr. Karola Stark

 

K. Starke

 

Silvio Wolff